Die Kündigungsfrist hängt von der Betriebszugehörigkeit ab
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gilt: je länger du im Job warst, desto länger ist die Kündigungsfrist. Die Staffelung steht in § 622 BGB. Sie reicht von 4 Wochen (in den ersten 2 Jahren) bis zu 7 Monaten (ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit).
Als Arbeitnehmer hast du es einfacher: du musst immer nur 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Egal wie lange du im Betrieb warst. Diese 4 Wochen gelten überall, wenn nicht im Vertrag eine längere Frist steht.
Beispielrechnung mit 8 Jahren Betriebszugehörigkeit
Du arbeitest seit 8 Jahren in deiner Firma. Dein Arbeitgeber kündigt dir am 15. Mai. Nach § 622 BGB hat er eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Das heißt: dein letzter Arbeitstag ist der 31. August. Bekommst du die Kündigung erst am 16. Mai, verlängert sich die Frist um einen Monat. Dein letzter Tag ist dann der 30. September.
Probezeit: kürzere Frist für beide Seiten
In den ersten 6 Monaten gilt oft die Probezeit. Dann sind es nur 2 Wochen Kündigungsfrist, beidseitig. Das steht im Arbeitsvertrag. Auch in der Probezeit hast du als Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach AGG, KSchG findet aber noch nicht voll Anwendung.
Wenn dir in der Probezeit gekündigt wird, lohnt es sich oft, einen Anwalt zu fragen. Die Kündigung muss formal stimmen. Häufige Fehler: schriftform-Mängel, fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht. Wer sich nicht wehrt, akzeptiert die Kündigung automatisch nach 3 Wochen.