In 6 von 10 Fällen lässt sich mehr rausholen
Die Faustformel aus § 1a KSchG (halbes Monatsgehalt pro Jahr) ist der Anker. Die echte Abfindung hängt aber von vielen Faktoren ab. Wer einen Anwalt hinzuzieht, verhandelt im Schnitt 30 bis 50 Prozent mehr raus. Das gilt vor allem bei langer Betriebszugehörigkeit oder wenn die Kündigung formal angreifbar ist.
Bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.500 € und 8 Jahren im Job rechnet die Faustformel 18.000 €. Mit Anwalt sind oft 25.000 bis 30.000 € drin. Das ist der Unterschied zwischen Standard und gut verhandelt.
Beispielrechnung: Aufhebungsvertrag mit 50
Maria, 50 Jahre alt, 18 Jahre im Unternehmen, Bruttomonatsgehalt 5.200 €. Der Arbeitgeber bietet einen Aufhebungsvertrag mit halbem Monatsgehalt pro Jahr an: 46.800 €.
Mit Fachanwalt prüft Maria, dass sie als ältere Arbeitnehmerin Anspruch auf einen höheren Faktor hat. Das Arbeitsgericht erkennt für 50+ oft 0,75 bis 1,0 als Faktor an. Bei Faktor 1,0 wären das 93.600 €. Die Verhandlung endet bei 75.000 €. Anwaltskosten etwa 2.500 €. Maria gewinnt netto 25.700 € durch den Anwalt.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert 12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das kostet bei einem Anspruch von 2.000 € pro Monat: 6.000 € entgangenes Geld.
Die Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn im Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund genannt ist. Zum Beispiel: drohende betriebsbedingte Kündigung oder gesundheitliche Gründe. Die Formulierung muss exakt sein, sonst greift sie nicht. Vor Unterschrift unbedingt mit Anwalt prüfen.