Warum ein Aufhebungsvertrag fast immer eine Sperrzeit auslöst
Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, beendest du dein Arbeitsverhältnis selbst mit. Für die Arbeitsagentur heißt das: du hast deine Arbeitslosigkeit mit verursacht. Genau das bestraft § 159 SGB III mit einer Sperrzeit. Während dieser Zeit ruht dein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Du bekommst also nichts, obwohl du arbeitslos gemeldet bist.
Das gilt auch dann, wenn dein Chef dir den Aufhebungsvertrag angeboten hat. Entscheidend ist nur, dass du unterschrieben und damit selbst zugestimmt hast. Eine normale Kündigung durch den Arbeitgeber löst dagegen in der Regel keine Sperrzeit aus.
12, 6 oder 3 Wochen: wovon die Dauer abhängt
Die Regel-Sperrzeit beträgt 12 Wochen. Das ist der häufigste Fall. Kürzer wird sie nur unter klaren Bedingungen. Auf 6 Wochen sinkt sie, wenn dein Arbeitsverhältnis ohne den Aufhebungsvertrag innerhalb von 12 Wochen ohnehin geendet hätte. Zum Beispiel, weil schon eine Kündigung lief oder ein befristeter Vertrag bald auslief. Auf 6 Wochen sinkt sie auch, wenn 12 Wochen für dich eine besondere Härte bedeuten würden.
Auf nur 3 Wochen sinkt die Sperrzeit, wenn dein Job sogar innerhalb von 6 Wochen ohnehin geendet hätte. Das ist die kürzeste mögliche Sperre bei einem Aufhebungsvertrag. Die Arbeitsagentur prüft jeden Fall einzeln und will Belege sehen, etwa eine vorliegende Kündigung oder einen befristeten Vertrag.
Der zweite Schlag: dein Anspruch wird kürzer
Viele denken, eine Sperrzeit verschiebt das Geld nur nach hinten. Das stimmt nicht. Bei einer 12-Wochen-Sperre verlierst du nach § 148 SGB III mindestens ein Viertel deines gesamten Anspruchs. Hast du Anspruch auf 12 Monate, sind das rund 3 Monate Arbeitslosengeld, die für immer wegfallen. Dieser Verlust ist oft größer als die 12 Wochen ohne Zahlung.
Bei einer kürzeren Sperrzeit von 6 oder 3 Wochen schrumpft dein Anspruch nur um genau diese Tage. Die Viertel-Regel gilt allein für die volle 12-Wochen-Sperre. Deshalb lohnt es sich so sehr, eine Verkürzung zu erreichen oder die Sperrzeit ganz zu vermeiden.
Abfindung und Kündigungsfrist: das Ruhen nach § 158 SGB III
Neben der Sperrzeit gibt es noch eine zweite Falle. Bekommst du eine Abfindung und endet dein Job ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist deines Arbeitgebers, kann dein Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen. Das regelt § 158 SGB III. Der Anspruch ruht dann bis zu dem Tag, an dem dein Job bei richtiger Kündigungsfrist geendet hätte. Dieses Ruhen hängt stark von deiner Abfindung und deiner Frist ab und ist hier nicht mit eingerechnet. Lass das im Zweifel prüfen.
So vermeidest du die Sperrzeit oder machst sie kürzer
Eine Sperrzeit lässt sich oft vermeiden. Der wichtigste Hebel ist ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag, den die Arbeitsagentur anerkennt. Dazu zählt zum Beispiel eine drohende betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers zum selben Termin, eine Abfindung im üblichen Rahmen und die Einhaltung deiner Kündigungsfrist. Auch gesundheitliche Gründe oder ein Umzug zum Partner können zählen.
Melde dich außerdem rechtzeitig arbeitssuchend, spätestens 3 Monate vor dem Ende. Sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche nach § 159 SGB III. Bevor du unterschreibst, lass den Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ansehen. Die richtige Formulierung im Vertrag entscheidet oft über 12 Wochen Sperre oder gar keine.