Wann kannst du die Miete mindern?
Wenn dein Wohnraum einen Mangel hat, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt: kalte Heizung im Winter, Schimmel, Wasserschaden, jahrelanger Baulärm, defekte Sanitäranlagen. Die Minderung beginnt automatisch mit dem Auftreten des Mangels, du musst sie nicht beantragen. Aber wichtig: schriftliche Mängelanzeige beim Vermieter, sonst geht der Schutz nach § 536c BGB verloren.
Verschulden des Vermieters spielt keine Rolle. Auch wenn der Mangel durch höhere Gewalt (Sturmschaden, Nachbar-Wasserrohrbruch) entstand, mindert sich die Miete. Außer du hast den Mangel selbst verschuldet oder bist als Mieter zur Beseitigung verpflichtet (z. B. Schönheitsreparaturen).
Mängelanzeige richtig machen
Schriftlich, am besten Einschreiben mit Rückschein oder Übergabe gegen Quittung. Klare Beschreibung: Art des Mangels, seit wann, wo in der Wohnung, möglichst mit Fotos. Setze eine angemessene Frist zur Beseitigung (meist 2-4 Wochen, bei akuten Mängeln wie kalter Heizung im Winter nur Tage). Erst nach Fristablauf darfst du die Miete tatsächlich weniger zahlen.
Tipp: Lieber die volle Miete weiterzahlen und die Minderung schriftlich vorbehalten (per Anwalt oder Brief). So gehst du kein Risiko ein, dass der Vermieter dir wegen Mietrückständen kündigt. Bei Streitigkeiten holst du dir die zu viel gezahlte Miete zurück, wenn das Gericht die Minderung bestätigt.
Typische Minderungsquoten aus BGH-Urteilen
Schimmel: 5 % (vereinzelter Befall hinter Möbeln) bis 100 % (großflächiger Schimmel im Schlafzimmer). Kein Heißwasser: 5 bis 15 % je nach Dauer. Defekte Heizung: 20 % im Frühling/Herbst, bis 100 % bei winterlicher Kälte. Baulärm: 10 bis 40 % je nach Dauer und Lautstärke. Wohnungsfläche zu klein: 1 % pro Prozent Abweichung. Schädlingsbefall (Ratten, Wanzen): 20 bis 50 %.
Was du nicht mindern darfst
Mängel, die du beim Einzug schon kanntest und akzeptiert hast. Schäden, die du selbst verursacht hast. Reine Schönheitsschäden ohne Funktionseinschränkung (gelber Wandfleck, alte Tapete). Wohnungsbedingungen, die im Vertrag explizit so vereinbart sind (z. B. Altbau-Schallisolierung).
Außerdem: Wer monatelang nicht reagiert auf den Mangel oder die Beseitigung verweigert, verliert das Minderungsrecht teilweise (Verwirkung). Schnell und schriftlich agieren.